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Drittlandsgebiet
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1. Begriff: Gebietsbezeichnung aus dem Umsatzsteuerrecht, für alle Territorien, die umsatzsteuerlich nicht zum Inland eines Mitgliedstaates gezählt werden.
2. Umfang des Drittlandsgebiets gemäß EU-Recht: (1) diejenigen Gebiete, die zu keinem EU-Staat gehören (mit Ausnahme von Monaco und der Insel Man);
(2) die Gebiete, die zwar zum Hoheitsgebiet eines EU-Staates gehören, aber nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind (z.B. Helgoland, Niederländische Antillen, Färöer);
(3) Gebiete, die für umsatzsteuerliche Zwecke bes. aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgenommen sind (z.B. Kanarische Inseln, Berg Athos, überseeische französische Departements).
3. Allein aus deutscher Sicht gehören zusätzlich zum Drittlandsgebiet: die deutschen Freihäfen des Kontrolltyps I.
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