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Gründungszuschuss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Leistung der Arbeitsförderung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus.

    2. Entwicklung: Mitte 2006 wurde der durch die Hartz-Gesetze eingeführte Existenzgründungszuschuss („Ich-AG”) mit dem bereits seit Mitte der 1980er-Jahren bestehenden Überbrückungsgeld zu einem neuen, einheitlichen Förderinstrument in Form des Gründungszuschusses zusammengelegt.

    3. Regelung: Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen Gründungszuschuss (§ 57 I SGB III).

    4. Dauer und Höhe: Förderung für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich 300 Euro monatlich (§ 58 I SGB III). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden (§ 58 II SGB III).

    Vgl. auch Arbeitslosenversicherung.

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