Zitierfähige Version
- Revision von Gründungszuschuss vom 12.01.2023 - 16:37
- Revision von Gründungszuschuss vom 11.01.2021 - 15:07
- Revision von Gründungszuschuss vom 03.04.2020 - 16:49
- Revision von Gründungszuschuss vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Gründungszuschuss vom 14.11.2017 - 19:02
- Revision von Gründungszuschuss vom 31.08.2017 - 16:30
- Revision von Gründungszuschuss vom 12.09.2016 - 11:00
- Revision von Gründungszuschuss vom 31.08.2015 - 11:31
- Revision von Gründungszuschuss vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Gründungszuschuss vom 23.10.2013 - 09:47
- Revision von Gründungszuschuss vom 07.06.2013 - 15:33
- Revision von Gründungszuschuss vom 24.01.2013 - 11:49
- Revision von Gründungszuschuss vom 15.11.2012 - 11:18
- Revision von Gründungszuschuss vom 14.12.2010 - 09:52
- Revision von Gründungszuschuss vom 03.08.2010 - 13:42
- Revision von Gründungszuschuss vom 17.09.2009 - 13:32
- Revision von Gründungszuschuss vom 05.06.2009 - 13:48
Gründungszuschuss
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Leistung der Arbeitsförderung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit.
2. Entwicklung: Mitte 2006 wurde der durch die Hartz-Gesetze eingeführte Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) mit dem bereits seit Mitte der 1980er-Jahre bestehenden Überbrückungsgeld zu einem neuen, einheitlichen Förderinstrument in Form des Gründungszuschusses zusammengelegt (Gründungszuschuss). Dessen Teilnehmerstruktur wurde stärker auf diejenige des vormaligen Überbrückungsgeldes ausgerichtet bzw. in der Breite begrenzt. Trotz erfolgreichen Einsatzes (beachtliche Verbleibsquoten, geringe Mitnahmeeffekte) wurde schließlich auch der Leistungsumfang durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) mit Wirkung vom 1.4.2012 reduziert (Arbeitsmarktpolitik).
3. Aktuelle Regelung: Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf Gründungszuschuss (§ 93 I SGB III).
4. Dauer und Höhe: Die Förderung erfolgt für die Dauer von sechs Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hat, zuzüglich 300 Euro monatlich (§ 94 I SGB III). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gründungszuschuss für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden (§ 94 II SGB III).
Vgl. auch Arbeitslosenversicherung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon