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Gründungszuschuss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Leistung der Arbeitsförderung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit.

    2. Entwicklung: Mitte 2006 wurde der erst durch die Hartz-Gesetze eingeführte Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) mit dem bereits seit Mitte der 1980er-Jahre bestehenden Überbrückungsgeld zu einem neuen, einheitlichen Förderinstrument in Form des Gründungszuschusses zusammengelegt (Gründungszuschuss). Die Teilnehmerstruktur wurde stärker auf diejenige des vormaligen Überbrückungsgeldes ausgerichtet bzw. in der Breite begrenzt. Trotz erfolgreichen Einsatzes (beachtliche Verbleibsquoten, geringe Mitnahmeeffekte) wurde schließlich auch der Leistungsumfang durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) mit Wirkung vom 1.4.2012 reduziert (Arbeitsmarktpolitik). Die Inanpruchnahme nahm deutlich ab.

    3. Aktuelle Regelung: Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, können einen Gründungszuschuss erhalten (§ 93 I SGB III).

    4. Dauer und Höhe: Die Förderung erfolgt für die Dauer von sechs Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hat, zuzüglich 300 Euro monatlich (§ 94 I SGB III). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gründungszuschuss für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden (§ 94 II SGB III).

    Vgl. auch Arbeitslosenversicherung.

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