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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Menge von Waren, die ein Reisender ohne Abgabenverpflichtung in ein Land einführen kann.

    2. Zollrecht: In das Zollgebiet der EU können a) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden bis zu bestimmten Wert- oder Mengengrenzen zoll- und steuerfrei eingeführt werden, wenn die Einfuhr nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Mengenmäßige Obergrenzen bestehen etwa  bei Tabakwaren (200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak), Alkohol (je nach Art 1–2 l), Schaumwein (4 l), Bier (16 l) und Arzneimitteln (persönlicher Bedarf). Ansonsten gibt es Wertgrenzen. Sie betragen bei Flug- und Seereisen 430 Euro, ansonsten 300 Euro. Für Personen unter 15 J. sind sie in einigen Mitgliedsstaaten auf 150 Euro beschränkt. Geringere Mengen für Einfuhren im grenznahen Raum, Grenzgänger und Personal von Verkehrsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr sind möglich. 

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