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EK
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früher gebräuchliche Abkürzung für die steuerrechtlichen Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals im Rahmen des alten körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens. Je nach der Vorbelastung, der die Eigenkapitalbeträge bei ihrer Bildung unterworfen worden waren, unterschied man EK 56 (mit 56 Prozent KSt vorbelastet), EK 50 (mit 50 Prozent vorbelastet), etc. und verschiedene Arten von EK 0 (nicht vorbelastet, aber aus unterschiedlichen Gründen).
Die EK-Einteilung wurde beim Übergang zum Halbeinkünfteverfahren überflüssig und abgeschafft.
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