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Finanzvermögen
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I. Finanzwissenschaft:
1. Begriff: Teil des Vermögens der öffentlichen Hand, der wirtschaftlich genutzt wird (auch Erwerbsvermögen genannt). Das Finanzvermögen unterliegt
abgesehen von haushalts- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen
dem Privatrecht, ohne die für das Verwaltungsvermögen geltenden Abweichungen und Einschränkungen.
Gegensatz: Verwaltungsvermögen.
2. Bestandteile:
(1) Betriebsvermögen (Wirtschaftsbetriebe, Kapitalbeteiligungen);
(2) allgemeine Kapital- und Sachvermögen, soweit diese nicht Verwaltungs- oder Betriebsvermögen sind (z.B. Darlehen und Treuhandvermögen).
3. Zwecke:
(1) Aus den typischen Aufgabenfeldern der öffentlichen Hand abgeleitete Zwecke, z.B. Tätigkeiten, die durch freie Unternehmerinitiativen nicht oder nur unvollkommen wahrgenommen werden bzw. den Unternehmern nicht überlassen bleiben sollen;
(2) Finanzvermögen als Folge von Sanierungen;
(3) Einnahmeerzielung;
(4) Einflussnahme auf Unternehmen und Märkte.
4. In der neueren Diskussion wird die Legitimation dieser Form der Staatstätigkeit kritisch hinterfragt; dabei geht es v.a. um die Privatisierung des Finanzvermögens.
II. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung:
Synonym für Geldvermögen bzw. Forderungen.
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