Zitierfähige Version
Finanzvermögen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Finanzwissenschaft
1. Begriff: Teil des Vermögens der öffentlichen Hand, der wirtschaftlich genutzt wird (auch Erwerbsvermögen genannt). Das Finanzvermögen unterliegt - abgesehen von haushalts- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen - dem Privatrecht, ohne die für das Verwaltungsvermögen geltenden Abweichungen und Einschränkungen.
Gegensatz: Verwaltungsvermögen.
2. Bestandteile:
(1) Betriebsvermögen (Wirtschaftsbetriebe, Kapitalbeteiligungen);
(2) allgemeine Kapital- und Sachvermögen, soweit diese nicht Verwaltungs- oder Betriebsvermögen sind (z.B. Darlehen und Treuhandvermögen).
3. Zwecke:
(1) Aus den typischen Aufgabenfeldern der öffentlichen Hand abgeleitete Zwecke, z.B. Tätigkeiten, die durch freie Unternehmerinitiativen nicht oder nur unvollkommen wahrgenommen werden bzw. den Unternehmern nicht überlassen bleiben sollen;
(2) Finanzvermögen als Folge von Sanierungen;
(3) Einnahmeerzielung;
(4) Einflussnahme auf Unternehmen und Märkte.
4. In der neueren Diskussion wird die Legitimation dieser Form der Staatstätigkeit kritisch hinterfragt; dabei geht es v.a. um die Privatisierung des Finanzvermögens.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Synonym für Geldvermögen bzw. Forderungen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon