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Gewerbesteuer-Rückstellung
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1. Begriff: Bei ordnungsmäßiger Buchführung zulässige Rückstellung für noch nicht fällige, das abgelaufene Wirtschaftsjahr belastende Gewerbesteuer.
2. Höhe: Da die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, mindert die Gewerbesteuer ihre eigene Bemessungsgrundlage und damit die Gewerbesteuer selbst. Diese Tatsache ist bei der Ermittlung der G.-R. zu berücksichtigen. Die G.-R. ist in Höhe der Differenz zwischen der Nettobelastung der voraussichtlich geschuldeten Gewerbesteuer und den geleisteten Vorauszahlungen anzusetzen.
3. Ermittlungsmethoden: a) Nach der Fünf-Sechstel-Methode (Abschn. 22 II EStR) wird die Nettobelastung näherungsweise dadurch bestimmt, dass die Gewerbesteuer mit fünf Sechsteln des Betrages der Gewerbesteuer angesetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergibt.
b) Nach der Divisor-Methode ergibt sich die Gewerbesteuer durch Anwendung eines Divisors auf den Gewerbesteuerbetrag, der sich ohne Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer ergibt. Der Divisor errechnet sich nach folgender Formel: Divisor = 1 + ((Messzahl · Hebesatz) / 10.000). Bei Anwendung des Staffeltarifs sind verschiedene Divisoren auf entsprechende Teilbeträge anzuwenden.
c) Die verschiedenen mathematisch exakten Methoden (i.d.R. Iterationsverfahren) weisen die Nettobelastung zutreffend aus.
4. Beurteilung: Die Fünf-Sechstel-Methode führt i.d.R. bei Hebesätzen über 400 Prozent zu einer höheren G.-R. als die exakten Methoden, woraus eine höhere Gewinnminderung und letztlich ein Steuerstundungseffekt resultiert. Bei Hebesätzen unter 400 Prozent empfehlen sich dagegen die mathematisch exakten Methoden. -5. Durch Unternehmenssteuerreform 2008 ist der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer und steuerliche Nebenleistungen zur Gewerbesteuer ab dem Erhebungszeitraum 2008 weggefallen, was auch Auswirkung auf die Berechnung der Gewerbesteuer hat.
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