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Kundenschutz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausdrückliche Zuweisung eines bestimmten Kundenkreises an den Handelsvertreter. Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung - an ihm vorbei - mit seinem Kundenkreis während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden (§ 87 II HGB).
Der gesetzliche Schutz gilt nicht für Versicherungsvertreter (§ 92 III 2 HGB).
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