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Nebenverpflichtungen der Aktionäre

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Aktienrechts. Außer Einzahlungspflicht bestehen im Allgemeinen für Aktionäre keine Nebenverpflichtungen. Ausnahmsweise kann bei Ausgabe vinkulierter Aktien die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen (z.B. Lieferung von Rüben bei Rübenzucker-AG); Einzelheiten in §§ 55, 180 AktG.

    Die Vergütung für Nebenverpflichtungen der Aktionäre ist in § 61 AktG geregelt.

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