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Meldegeheimnis
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Pflicht der bei Meldebehörden beschäftigten Personen, die im Melderegister festgehaltenen personenbezogenen Daten nicht unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, v.a. bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Rechtliche Regelung der Übermittlung von Daten zwischen Meldebehörden verschiedener Länder und zwischen Meldebehörden und Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes in der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1.12.2014 (BGBl. I S. 1945) vom 1.12.2014 (BGBl. I S. 1950) m.spät.Änd.
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