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in dubio pro reo
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Latein für "Im Zweifel für den Angeklagten". Es handelt sich um einen strafprozessualen Grundsatz, nach dem alle ernsthaften Zweifelsfragen bei der Entscheidung zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Er beruht auf der allgemeinen Unschuldsvermutung, die im Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtscharta niedergelegt ist.
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