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Mängeleinrede
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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dem Käufer einer Sache, dem Besteller beim Werkvertrag und Mieter beim Mietvertrag wegen Mängeln zustehende Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB). Die Einrede kann beim Kaufvertrag und Werkvertrag auch nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche (Mängelhaftung) erhoben werden, solange ein Rücktritt vom Vertrag möglich wäre (§§ 438 IV, 634a IV BGB).
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