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Justizverwaltungsakt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verwaltungsakt der Justizverwaltung.

    Gegensatz:
    (1) Entscheidungen der Gerichte, die ihnen als sachlich und persönlich unabhängigen Rechtsprechungsorganen zugewiesen sind, z.B. Entscheidung von Rechtstreitigkeiten;
    (2) Selbstverwaltung der Gerichte (Geschäftsverteilung).

    Dazu gehören etwa Gewährung von Akteneinsicht, Anerkennung ausländischer Ehescheidungsurteile oder Durchführung der Hinterlegung. Über die Rechtmäßigkeit der Justizverwaltungsakte und die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Justuzverwaltungsakt entscheiden die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§§ 23 ff. EGGVG).

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