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Kohäsionsfonds

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gegenstand: Art. 161 EGV bestimmt, dass in Ergänzung zu den drei herkömmlichen Strukturfonds der Europäischen Union ein spezieller K. zu errichten ist, durch den zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze finanziell beigetragen wird. Der K. wurde am 30.3.1993 provisorisch und am 25.5.1994 definitiv errichtet (Verordnung (EG) 1164/94). Für den Siebenjahreszeitraum 2007-2013beträgt die Mittelausstattung  70 Mrd. Euro.  Auch die am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden EFTA-Staaten (ohne Schweiz) leisten Beiträge zur Finanzierung des Kohäsionsfonds.

    2. Der Kern der Zielsetzung des K. besteht darin, dass eine Verbesserung infrastruktureller Gegebenheiten einer effektiveren Erschließung potenzieller Integrationsvorteile (Senkung von Transaktionskosten) zu dienen vermag. Speziell geht es darum, das wirtschaftliche Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie primär die strukturellen Nachteile der vier Länder Griechenland, Irland, Portugal und Spanien reduzieren zu helfen, um dadurch deren Vorbereitung auf die Teilnahme an der Dritten Stufe der Währungsunion zu unterstützen. Umwelt- bzw. Verkehrsinfrastruktur-Vorhaben, die in den Genuss von Fondsmitteln kommen sollen, müssen zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Mitgliedsland vereinbart sein.

    Vgl. auch Kohäsion, Strukturpolitik der Europäischen Union.

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