Kohäsionsfonds
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1. Gegenstand: Art. 177 AEUV bestimmt, dass in Ergänzung zu den herkömmlichen Strukturfonds der Europäischen Union (EU) ein spezieller Kohäsionsfonds zu errichten ist, durch den zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze finanziell beigetragen wird. Der Kohäsionsfonds wurde am 30.3.1993 provisorisch und am 25.5.1994 definitiv errichtet (Verordnung (EG) Nr. 1164/94; inzwischen ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. Nr. 1084/2006). Auch die am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden EFTA-Staaten (EFTA) (ohne Schweiz) leisten Beiträge zur Finanzierung des Kohäsionsfonds.
2. Der Kern der Zielsetzung des Kohäsionsfonds besteht darin, dass eine Verbesserung infrastruktureller Gegebenheiten einer effektiveren Erschließung potenzieller Integrationsvorteile (Senkung von Transaktionskosten) zu dienen vermag. Speziell geht es darum, das wirtschaftliche Gefälle zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie die strukturellen Nachteile einzelner Mitgliedstaaten zu reduzieren. Umwelt- bzw. Verkehrsinfrastruktur-Vorhaben, die in den Genuss von Fondsmitteln kommen sollen, müssen zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Mitgliedsstaat vereinbart sein.
3. Mittelausstattung: Für den Siebenjahreszeitraum 2014-2020 beträgt die Mittelausstattung 63,4 Mrd. Euro (zuvor von 2007-2013 70 Mrd. Euro).
4. Förderfähige Länder: Der Kohäsionsfonds hilft den Mitgliedstaaten, deren BIP pro Einwohner unter 90 Prozent des EU-Durchschnitts liegt. Zwischen 2014-2020 werden folgende Mitgliedstaaten gefördert: Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Vgl. auch Kohäsion.