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Kinderbetreuungskosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Aufwendungen, die zur Betreuung eines Kindes entstehen, konnten bis 1999 nur von Alleinstehenden geltend gemacht werden. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung wurde infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91; Benachteiligung von Ehe und Familie) seit 2000 bis 2005 durch einen einheitlichen Betreuungsfreibetrag für jedes Kind ersetzt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, unter gewissen Voraussetzungen geltend gemacht werden (§ 4f EStG). Die Kinderbetreungskosten werden dann wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben behandelt (Voraussetzung: beide Eltern sind erwerbstätig, die Kinder sind zwischen 0 und 14 Jahrena alt). In anderen Fällen können die Kinderbetreungskosten wie Sonderausgaben abgesetzt werden (Voraussetzung: zusammenlebende Eltern, bei denen ein Ehepartner erwerbstätig ist, und Kinder zwischen 3 und 6 Jahren; altternativ Alleinerziehende, die weder erwerbstätig sind noch behindert oder in Ausbildung). Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung bes. Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen stellen keine abzugsfähigen Betreuungskosten dar. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers nachgewiesen werden können. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist eine Nachweiserleichterung eingetreten, da nunmehr die Vorlage der Rechnung genügt. Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt sein.
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