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Nämlichkeitssicherung

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    im Zollverfahren alle Vorkehrungen, um die Nämlichkeit (vor allem Menge, Gattung, Beschaffenheit) der Waren durch Nämlichkeitsmittel festzuhalten, die es ermöglichen, sie wiederzuerkennen und die Einhaltung der Voraussetzungen des Zollverfahrens, zu dem die Ware angemeldet wurde, zu gewährleisten (Art. 72 ZK).

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