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Kollektivmarke
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rechtsfähige Verbände (auch Dachverbände, Spitzenverbände und juristische Personen des öffentlichen Rechts) können Inhaber von Kollektivmarke sein (Marke), die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen der Verbandsmitglieder von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, Qualität oder sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden (§§ 97 ff. MarkenG). Sie weisen die Besonderheit auf, dass die Benutzung durch einen dazu Befugten (oder auch nur durch den Verband selbst) zur rechtserhaltenden Benutzung genügt (§ 100 II MarkenG, Benutzungszwang) und zur Rechtsverfolgung im Verletzungsfall die Zustimmung des Inhabers der Kollektivmarke erforderlich ist, wenn die Markensatzung (§ 102 MarkenG) nichts anderes bestimmt (§ 101 MarkenG). Kollektivmarken sind wie andere Marken auch nur dann eintragungsfähig, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen, wobei die Besonderheit gilt, dass Kollektivmarken abweichend von § 8 II Nr. 2 MarkenG auch ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen können, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen, wenn sich mit der Angabe für den Verkehr bestimmte Vorstellungen von Herkunft, Art oder Qualität der Ware oder Dienstleistung verbinden.
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