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Integrationsamt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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in den Ländern nach dem SGB IX eingerichtete Behörde, deren Aufgabe es ist, im Rahmen der Regelung zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
(1) die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe zu erheben und zu verwenden,
(2) beim Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen (§§ 85 ff. SGB IX) mitzuwirken,
(3) die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchzuführen und
(4) die bes. Hilfen nach § 117 SGB IX im Fall der Weigerung zu entziehen (§ 102 I SGB IX). Die Länder sind ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Integrationsämter nach dem Schwerbehindertenrecht auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen (§ 107 Abs. 2 SGB IX).
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