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Mitunternehmerschaft
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Mehrheit von Mitunternehmern.
1. Einkommensteuer: Die Mitunternehmerschaft selbst ist nicht steuerpflichtig, sondern die Mitunternehmer.
2. Die Feststellung der Gewinnanteile der einzelnen Mitunternehmer erfolgt durch einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§§ 179 f. AO).
3. Bewertung: Alle Wirtschaftsgüter, die einer Mitunternehmerschaft gehören, bilden eine wirtschaftliche Einheit und sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen (§ 97 BewG).
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