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Kinderzuschlag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zuschlag von bis zu 140 Euro monatlich an gering verdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen den eigenen Lebensunterhalt sichern können, nicht aber den ihrer Kinder. Wurde zum 1.1.2005 gemäß dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) eingeführt.
Regelungen: Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 18-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen. Die Eltern müssen mind. über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren nach dem Arbeitslosengeld II zu errechnenden Mindestbedarf sicherstellen zu können (untere Einkommensgrenze). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt (obere Einkommensgrenze = untere Einkommensgrenze zzgl. Gesamtkinderzuschlag). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn auch bei seiner Zahlung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht ausgeschlossen wäre, d.h. wenn der Arbeitslosengeld-II-Bedarf nicht in voller Höhe abgedeckt würde. Die Zahlung des Kinderzuschlags ist auf 36 Monate begrenzt. Kinderzuschlag wird von den Familienkassen ausgezahlt.
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