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Notverkauf
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Ein in den Formen des Selbsthilfeverkaufs vorgenommener Verkauf fremder, dem Verderb ausgesetzter Waren; ein Notverkauf ist i. Allg. nur zulässig, wenn die Weisung des Verfügungsberechtigten nicht mehr eingeholt werden kann. – Notverkauf beim zweiseitigen Handelskauf: § 379 II HGB; Kommissionär: § 388 II HGB; Frachtführer: § 419 III HGB; Lagerhalter: § 471 II HGB.
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