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Notwehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Diejenige Verteidigung, welche objektiv erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff einer anderen Person von sich oder einem anderen (in diesem Fall Nothilfe genannt) abzuwenden; die durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich, sie verpflichtet weder zu Schadensersatz, noch ist sie strafbar (§ 227 BGB, § 32 StGB). Verteidigt werden darf jedes geschützte Rechtsgut (z.B. Körper, Ehre, Eigentum, Besitz).

    Vgl. auch Notstand.

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