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Nachlassgericht
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meist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers (§§ 72 ff. FGG).
Aufgabenbereich: Nach Eröffnung der Verfügung von Todes wegen kann das Nachlassgericht u.a. Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass treffen (z.B. Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung); ggf. feststellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, Erbschein erteilen, Testamentsvollstreckung überwachen, gütliche Erbauseinandersetzung herbeiführen.
Die Tätigkeit des Nachlassgerichts gehört zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Verfügungen sind i.d.R. mit der Beschwerde anfechtbar.
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