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Leistungszuschlag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Bestandteil der Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung (Bergmannsrente, Knappschaftsrente und Knappschaftsruhegeld; Knappschaftsversicherung), gemäß § 85 SGB VI. Ein Leistungszuschlag wird gewährt, wenn der Versicherte mind. sechs Jahre ständige Arbeiten unter Tage verrichtet hat. Für jedes volle Jahr solcher Arbeiten werden zusätzlich Entgeltpunkte angerechnet; vom sechsten bis zum zehnten Jahr = 0,125; vom elften bis zum zwanzigsten Jahr = 0,25 und für jedes weitere Jahr = 0,375 Entgeltpunkte.
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