Knappschaftsversicherung
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Inhaltsverzeichnis
Zweig der dt. Sozialversicherung.
Rechtsgrundlagen
Seit 1.1.1992 gilt das SGB VI - gesetzliche Rentenversicherung - mit Sonderregelungen für im Bergbau Beschäftigte.
Umfang
Krankenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung für alle in knappschaftlichen Betrieben oder berufsständischen Organisationen des Bergbaus beschäftigten Arbeiter und Angestellten, durchgeführt von der aus der Reichsknappschaft hervorgegangenen Bundesknappschaft.
1. Krankenversicherung: im Wesentlichen nach den Vorschriften des SGB V durchgeführt. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sowie für Art und Umfang der Leistungen sind die Bestimmungen des SGB V maßgeblich.
2. Rentenversicherung: ebenfalls geregelt im SGB VI mit z.T. Sonderbestimmungen für die Knappschaftsversicherung wie z.B. die §§ 40, 45, 60, 79–87, 136–141, 239, 252 SGB VI.
Vgl. auch Knappschaftsausgleichsleistungen.
Geltungsbereich
Pflichtversichert sind nach § 137 SGB VI u.a. alle in Bergbaubetrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes.
Leistungen
1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
2. Versichertenrenten: Neben den Renten nach den §§ 35 ff. SGB VI: Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Rente für Bergleute.
3. Hinterbliebenenrenten: Witwen-/Witwerrente, Waisenrente und Rente an die frühere Ehefrau.
4. Beitragserstattung.
5. Knappschaftsausgleichsleistung.
Beiträge
Die Pflichtversicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung tragen die Beiträge entsprechend dem Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten; im Übrigen werden die Beiträge vom Arbeitgeber getragen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).
Gesetzliche Unfallversicherung
Sie wird nach § 114 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit der Anlage 1 von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie durchgeführt.