Knappschaftsruhegeld
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsversicherung). Es gelten im Wesentlichen die allg. Rentenvorschriften des SGB VI über die Altersrente mit knappschaftlichen Besonderheiten. Danach haben über die allg. Vorschriften (§§ 35–39 SGB VI) langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben (§ 40 SGB VI).
Die Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 SGB VI).
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