Zitierfähige Version
- Revision von Leistungszuschlag vom 14.03.2023 - 11:59
- Revision von Leistungszuschlag vom 12.01.2021 - 11:27
- Revision von Leistungszuschlag vom 08.05.2020 - 13:04
- Revision von Leistungszuschlag vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Leistungszuschlag vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von Leistungszuschlag vom 12.09.2016 - 11:00
- Revision von Leistungszuschlag vom 31.08.2015 - 11:40
- Revision von Leistungszuschlag vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Leistungszuschlag vom 23.10.2013 - 10:02
- Revision von Leistungszuschlag vom 14.11.2012 - 13:52
- Revision von Leistungszuschlag vom 03.08.2010 - 12:20
- Revision von Leistungszuschlag vom 17.09.2009 - 13:36
- Revision von Leistungszuschlag vom 30.07.2009 - 15:16
Leistungszuschlag
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Bestandteil der Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung (Bergmannsrente, Knappschaftsrente und Knappschaftsruhegeld; Knappschaftsversicherung) gemäß § 85 SGB VI. Ein Leistungszuschlag wird gewährt, wenn der Versicherte mind. sechs Jahre ständige Arbeiten unter Tage verrichtet hat. Für jedes volle Jahr solcher Arbeiten werden zusätzlich Entgeltpunkte angerechnet; vom sechsten bis zum zehnten Jahr = 0,125; vom elften bis zum zwanzigsten Jahr = 0,25 und für jedes weitere Jahr = 0,375 Entgeltpunkte.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon