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Klagefrist

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ausschlussfrist zur Klageerhebung.

    I. Allgemein:

    Nur ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben:
    (1) Z.B. Nichtigkeits-, Restitutionsklage (§ 586 ZPO);
    (2) Monatsfrist bei Anfechtungsklagen in Verwaltung-, Finanz- und Sozialstreitigkeiten (§ 74 VwGO, § 47 I FGO, § 87 SGG).

    II. Versicherungswesen:

    Bisher war im Versicherungsvertragsgesetz für Versicherungsansprüche eine Klagefrist von sechs Monaten festgelegt (§ 12 III VVG a.F.). Nach dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007

    BGB. I S. 2631 entfällt diese Regelung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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