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Revision von Landkreis vom 19.10.2017 - 17:00
Landkreis
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Gemeindeverband, kommunale Gebietskörperschaft, die die Garantie der Selbstverwaltung nach Art. 28 II GG genießt. Zugleich untere staatliche Verwaltungsbehörde. Rechtliche Grundlage in den Kreisordnungen der Länder. Als Selbstverwaltungskörperschaft nimmt er Aufgaben von überörtlicher Bedeutung wahr.
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