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Nachlieferungspflicht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verpflichtung des Verkäufers beim Kaufvertrag zur Lieferung einer Ersatzsache an Stelle der gelieferten mangelhaften Ware. Der Verkäufer hat die erforderlichen Kosten (z.B. für die Ersatzware und den Transport) zu tragen (§ 439 II BGB).
Vgl. auch Nacherfüllung.
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