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Nachlieferungspflicht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verpflichtung des Verkäufers beim Kaufvertrag zur Lieferung einer Ersatzsache anstelle der gelieferten mangelhaften Ware. Der Verkäufer hat die erforderlichen Kosten (z.B. für die Ersatzware und den Transport) zu tragen (§ 439 II BGB).

    Vgl. auch Nacherfüllung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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