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Kindererziehungszeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren (§ 56 I SGB VI). Sie werden bei dem Elternteil berücksichtigt, dem die Erziehungszeit zuzuordnen ist, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (§ 56 III SGB VI) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegende Personen, z.B. Beamte). Die Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten, denen 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat zugeordnet werden (§ 70 II SGB VI). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten werden neben Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten zusätzlich berechnet bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Bis zum 30. Juni 2014 wurden für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, nur für die ersten 12 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat angerechnet. Ab. 1. Juli 2014 wurde dieser Zeitraum auf 24 Monate verdoppelt (vgl. § 249 I SGB VI).

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