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Nachentrichtung von Beiträgen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Gesetzliche Rentenversicherung; jetzt: Nachzahlung.
Frist: Pflichtbeiträge sind wirksam, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Freiwillige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, nicht spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres entrichtet werden. Die Nachzahlung von Beiträgen (Pflicht- und freiwillige Beiträge) kann in Fällen besonderer Härte, v.a. bei drohendem Verlust der Rentenanwartschaft auch nach diesen Fristen zugelassen werden, wenn den Versicherten an der nicht rechtzeitigen Beitragszahlung kein Verschulden trifft. Der entsprechende Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 197 SGB VI).
Die Nachzahlung von Beiträgen ist darüber hinaus für verschiedene Sachverhalte vorgesehen in den §§ 204–207, 284–285 SGB VI. Die Vorschrift über die Berechtigung und die Beitragsberechnung zur Nachzahlung findet sich in § 209 SGB VI.
2. Freiwillige Unfallversicherung: Der Beitrag kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungsaufforderung gezahlt werden; ansonsten erlischt die Versicherung. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist (§ 6 SGB VII).
3. Freiwillige Krankenversicherung: Die Mitgliedschaft erlischt, wenn zweimal nacheinander am Zahltag die Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet sind (§ 191 Nr. 3 SGB V).
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