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Lehrlingsausbildung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Lehrlingsanleitung; Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses (Lehrverhältnisses) im Handwerk.
1. Befugte Personen (§§ 21 ff. HandwO):
(1) Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet und die Meisterprüfung in dem Handwerk, in welchem die Anleitung erfolgen soll, abgelegt haben;
(2) Personen, die eine Abschlussprüfung an einer technischen Hochschule oder Ingenieurschule abgelegt haben, sofern sie in dem betreffenden Handwerk die Gesellenprüfung bestanden haben oder vier Jahre praktisch tätig gewesen sind;
(3) Personen, die durch Prüfungen an bestimmten Ausbildungsstätten oder vor Prüfungsbehörden, die von der Landesregierung bestimmt sind, die Anleitungsbefugnis erworben haben. Die höhere Verwaltungsbehörde kann darüber hinaus die Befugnis zur Lehrlingsausbildung (widerruflich) verleihen.
2. Entziehung der Befugnis bei:
(1) Personen, die ihre Pflichten gegenüber Lehrlingen wiederholt oder gröblich verletzt haben;
(2) Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht zur ordnungsmäßigen Anleitung geeignet sind;
(3) Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie zur Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen;
(4) Betriebe, die nach Art oder Einrichtung zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet sind, auch aufgrund einer übermäßig hohen Zahl von Lehrlingen.
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