Berufsausbildungsverhältnis
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1. Begriff: Rechtsverhältnis, das zum Zwecke der Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zwischen einem Auszubildenden und einem Ausbildenden begründet wird (§§ 10-50 BBiG).
Vgl. auch Berufsausbildung.
2. Gesetzliche Grundlage: Berufsbildungsgesetz (BBiG); einheitliche Regelung der Berufsausbildungsverhältnisse für alle Berufe und Wirtschaftszweige.
3. Die zuständigen Stellen (Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer) haben für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrags einzutragen ist. Die Eintragung ist für den Auszubildenden gebührenfrei (§§ 34ff BBiG). Die Ausbildungsverträge sind unabhängig von der Eintragung rechtswirksam. Jedoch erfolgt die Zulassung zur Ausbildungsabschlussprüfung nur nach Eintragung bzw. dann, wenn diese ohne Verschulden des Auszubildenden und seines gesetzlichen Vertreters unterblieben ist (§ 43 BBiG).
4. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung durch Rechtsverordnung für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen (§§ 4,5 BBiG, § 25 HandwO). Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden (§ 4 II BBiG).