Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesetz vom 23.3.2005 (BGBl. I 931) m.spät.Änd. und zahlreichen Verordnungen zur Ausbildung bestimmter Berufe, regelt Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung.
Ausgenommen:
(1) Berufsbildung in den berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder untersteht;
(2) Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und auf Kauffahrteischiffen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
Für die Berufsbildung im Handwerk gilt z.T. das Berufsbildungsgesetz (z.B. Vorschriften über den Berufsausbildungsvertrag), z.T. die Handwerksordnung (HandwO), die weitgehend dem Berufsbildungsgesetz angepasst ist.
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