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Nichtmitgliedergeschäfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    der genossenschaftlichen Geschäftsbetriebe haben in vielen Genossenschaftssparten (v.a. bei Kreditgenossenschaften) stark an Bedeutung gewonnen. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das Ziel der Genossenschaften die Förderung der Mitglieder ist und deswegen das Nichtmitgliedergeschäft als atypisch einzustufen ist. Rechtlich sind Nichtmitgliedergeschäfte schwierig zu beurteilen; ihre Zulässigkeit kann jedoch durch die Regelung in der Satzung über die Mitgliederentscheidung festgelegt werden. Wichtig ist die Relation von Nichtmitglieder- zu Mitgliedergeschäft; es ist problematisch, wenn der Großteil des Umsatzes des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Nichtmitgliedern erfolgt. Der unternehmenspolitische Zweck des Nichtmitgliedergeschäftes kann darin liegen, neue Mitglieder zu werben oder Gewinne zu erzielen, die zur besseren Mitgliederförderung eingesetzt werden bzw. eine bessere Ausnutzung der Unternehmenskapazitäten durch die Nichtmitgliedergeschäfte zu erreichen. Somit sind Nichtmitgliedergeschäfte lediglich Mittel zum Zweck, nämlich zu einer besseren Verwirklichung des Förderungsauftrages. Die Satzungen der meisten Genossenschaften beinhalten die Regelung, dass Nichtmitgliedergeschäfte zulässig sind.

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