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Revision von Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vom 14.05.2008 - 10:35
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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des BGB. Soweit ein Schuldner für S.i.e.A. haftet, kann er sich, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt, durch den Nachweis entlasten, dass er in eigenen Angelegenheiten auch nicht sorgfältiger verfährt (§ 277 BGB).
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