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Offenlegungspflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Bilanzeinsichtspflicht. 1. Offenlegungspflicht für Kreditinstitute: Gemäß § 18 KWG obliegende Verpflichtung. Bei Einräumung von Krediten über insgesamt mehr als 250.000 Euro muss das Kreditinstitut von dem Kreditnehmer Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, v.a. durch Einsicht in seine Bilanzen, verlangen. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten offensichtlich unbegründet wäre.
2. Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB: Verpflichtung, den Jahresabschluss und weitere Unterlagen unternehmensgrößenabhängig beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Köln einzureichen, von wo sie an das elektronisch geführte Unternehmensregister weitergeleitet werden.
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