Direkt zum Inhalt

Rechtsträger

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    allg. der Inhaber von Rechten. In den neuen Bundesländern bezeichnet Rechtsträger auch die Stelle, die früher berechtigt war, über Volkseigentum zu verfügen. Die Bezeichnung „Rechtsträger” hat im Zusammenhang mit der Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) noch Bedeutung, weil die Regelungen über die Zuordnung von Eigentum oder eine Verfügungsbefugnis oft an die Eintragung (Grundbuch) anknüpfen.

    Vgl. auch Vermögenszuordnungsgesetz.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com