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Räumungsverkäufe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bis 8.6.2004 geltende Regelung: Verkaufsveranstaltungen, die wegen Vorliegens einer Zwangslage (§ 8 I UWG a.F.) oder wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebs (§ 8 II UWG a.F.) vom Verbot der Sonderveranstaltungen (§ 7 I UWG a.F.) ausgenommen, dafür aber anzeigepflichtig waren. Nach der konstitutiven Neufassung des UWG vom 3.7.2004 (BGBl I 1414) m.spät.Änd. werden Räumungsverkäufe nicht mehr speziell reglementiert und müssen nicht mehr angezeigt werden. Ihre Ankündigung und Durchführung bleibt unlauter, wenn der Verkehr in einer für den Kaufentschluss relevanten Weise irregeführt wird, etwa wenn mit herabgesetzten Preisen geworben wird, die vorher nicht ernsthaft verlangt worden waren, § 5 Abs. 4 UWG.
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