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Schecksperre

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mitteilung eines Scheckausstellers an das bezogene Geldinstitut mit dem Ziel, die Einlösung des Schecks zu verhindern. Die Schecksperre kann bewirkt werden (1) durch den Widerruf gemäß Art. 32 SchG und
    (2) durch Mitteilung an das bezogene Geldinstitut, dass ausgehändigte Scheckformulare abhanden gekommen sind und daher möglicherweise von unbefugten Dritten missbraucht werden.

    1. Widerruf: Der Kontoinhaber als Aussteller kann die in einem Scheck liegende Zahlungsanweisung jederzeit widerrufen (Scheckwiderruf).

    2. Mitteilung des Abhandenkommens: Erhält das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber Kenntnis, dass ihm Scheckformulare oder sonstige Unterlagen (Bestellvordrucke) abhanden gekommen, bes. gestohlen worden sind, so darf es die später eingereichten Schecks auch nicht innerhalb der Vorlegungsfrist einlösen. Art. 2 SchG greift hier nicht, da wegen der Fälschung von Anfang an keine wirksame Anweisung des Kunden vorgelegen hat. Dies gilt umso mehr, als ein gutgläubiger Scheckinhaber gegenüber dem Aussteller wegen des Fälschungseinwands keinerlei Rückgriffsansprüche besitzt (Art. 10 und 51 SchG). Eine Missachtung führt zu einem Regressanspruch des Kunden aus positiver Vertragsverletzung.

    Vgl. auch Scheck.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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