Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Recht der Schuldverhältnisse vom 14.05.2008 - 10:35
- Revision von Recht der Schuldverhältnisse vom 19.02.2018 - 16:46
- Revision von Recht der Schuldverhältnisse vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von Recht der Schuldverhältnisse vom 28.02.2013 - 15:10
- Revision von Recht der Schuldverhältnisse vom 09.07.2010 - 12:56
- Revision von Recht der Schuldverhältnisse vom 12.01.2010 - 08:29
- Revision von Recht der Schuldverhältnisse vom 27.08.2009 - 08:46
- Revision von Recht der Schuldverhältnisse vom 14.05.2008 - 10:35
Recht der Schuldverhältnisse
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im zweiten Buch des BGB geregelte Rechtsmaterie.
Das R.d.Sch. enthält allgemeine Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse gelten (z.B. über Begründung eines Schuldverhältnisses, Schadensersatzpflicht, Rücktrittsrecht, Erfüllung, Aufrechnung, Erlass, Abtretung), und besondere Bestimmungen über einzelne Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon