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Paketzuschlag
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1. Allgemein: Von der Börsennotierung abweichender, höherer Preis für Aktienpakete.
2. Steuerrecht: Ein bei der Bewertung von Aktienpaketen (R 95 VI ErbStR) zu der Summe der amtlichen Kurswerte oder der Summe der aus Verkäufen von Kleinanteilen abgeleiteten gemeinen Werte der einzelnen Anteile hinzuzurechnender Betrag (bis 25 Prozent), der den Mehrwert aus dem Besitz einer großen Zahl von Aktien (mehr als 25 Prozent) derselben Kapitalgesellschaft berücksichtigen soll. Es ergibt sich der gemeine Wert der gesamten Beteiligung (§ 11 III BewG).
Der Paketzuschlag kommt regelmäßig in Betracht, wenn der gemeine Wert der Beteiligung tatsächlich höher ist als die Summe der Kurswerte oder der gemeinen Werte der einzelnen Anteile. Der Paketzuschlag bleibt außer Ansatz, wenn der volle Vermögenswert und der volle Ertragswert bereits bei der Bewertung der einzelnen Aktien berücksichtigt waren.
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