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Stichprobeninventur
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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handels- und steuerrechtlich zulässiges Inventurvereinfachungsverfahren (§ 241 I HGB), bei dem der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer, wahrscheinlichkeitstheoretisch abgesicherter Verfahren aufgrund von Stichproben ermittelt wird (Teilerhebung). Es entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur, wenn die Teilerhebung unter Einhaltung des Grundsatzes der Vollständigkeit (der Stichprobe und der zu inventarisierenden Grundgesamtheit) nachprüfbare und einer Vollinventur gleichwertige Ergebnisse liefert. Dies ist nur bei ordnungsmäßiger Lagerbuchführung möglich. Die Stichprobeninventur bietet wegen der kürzeren Erhebungs- und Auswertungszeiten bes. Kostenvorteile.
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