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Stillhalteabkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Schuldrecht:

    pactum de non petendo.

    II. Wirtschaftsgeschichte:

    1931 in Basel abgeschlossener Vertrag zwischen Ausschüssen ausländischer Banken sowie Reichsbank, Deutscher Golddiskontbank und Stillhalteausschuss der deutschen Regierung über die Stillhaltung ausländischer Gläubigerbanken für die kurzfristigen Kredite an deutsche Banken, Industrie- und Handelsunternehmen.

    1932 trat das Deutsche Kreditabkommen an seine Stelle, das jährlich verlängert wurde.

    Neuregelung durch Londoner Schuldenabkommen (1953).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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