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Sonderausgaben-Pauschbetrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Für bestimmte Sonderausgaben wird dem Steuerpflichtigen ein S.-P. von 36 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten: 72 Euro) abgezogen, wenn er nicht höhere Aufwendungen nachweist (§ 10c I EStG). Zu den Sonderausgaben zählen: Unterhaltsleistungen, Rentenverpflichtungen, gezahlte Kirchensteuer, Steuerberatungskosten (bis 31.12.2005), Berufsausbildungskosten, Schulgeld und Spenden.
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